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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
SGB 5 § 126 Zulassung
SGB 5 § 127 Verträge
SGB 5 § 128 Hilfsmittelverzeichnis
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 127 Verträge
  • (1) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln sowie über die Abrechnung der Festbeträge schließen die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Leistungserbringern oder den Verbänden der Leistungserbringer.
  • (2) In Verträgen können sich Leistungserbringer bereiterklären, Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen ( § 36 ) oder zu niedrigeren Beträgen abzugeben. Soweit Festbeträge noch nicht festgelegt sind oder nicht festgelegt werden können, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände mit Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungserbringer Vereinbarungen über Preise. Sie dürfen sich gegenüber den am 31. Dezember 1992 geltenden Preisen in den Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um den Vomhundertsatz verändern, um den sich die nach den §§ 270 und 270a zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied verändern. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.
  • (3) Die Krankenkassen können bei den Leistungserbringern Preisvergleiche über Hilfsmittel durchführen und die Versicherten sowie die Ärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten und über Leistungserbringer, die bereit sind, zum Festbetrag zu liefern, informieren. Sie können Preisvergleiche auch durch regionale Arbeitsgemeinschaften oder in Zusammenarbeit mit Verbraucherverbänden durchführen.
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