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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
SGB 5 § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
SGB 5 § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
SGB 5 § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
SGB 5 § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung
SGB 5 § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
SGB 5 § 117 Hochschulambulanzen
SGB 5 § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen
SGB 5 § 119 Sozialpädiatrische Zentren
SGB 5 § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
SGB 5 § 121 Belegärztliche Leistungen
SGB 5 § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
SGB 5 § 122
SGB 5 § 123 Verfahrensregelungen
Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 121 Belegärztliche Leistungen
  • (1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).
  • (2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.
  • (3) Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für
    • 1. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und
    • 2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden.
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