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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern
SGB 5 § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitations*-einrichtungen
SGB 5 § 108 Zugelassene Krankenhäuser
SGB 5 § 108a Krankenhausgesellschaften
SGB 5 § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
SGB 5 § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
SGB 5 § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
SGB 5 § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
SGB 5 § 111b Rahmenempfehlungen über Vorsorge- und Rehabilitations*-maßnahmen
SGB 5 § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
SGB 5 § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
SGB 5 § 114 Landesschiedsstelle
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 108 Zugelassene Krankenhäuser
  • Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
    • 1. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes,
    • 2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
    • 3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
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