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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes
SGB 5 § 5 Versicherungspflicht
SGB 5 § 6 Versicherungsfreiheit
SGB 5 § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
SGB 5 § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
Zweiter Abschnitt Versicherungsberechtigung
Dritter Abschnitt Versicherung der
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
  • Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
    • 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
    • 2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
    • 3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.
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