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Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Leistungen zur
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung
Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung
Zweiter Titel Krankengeld
SGB 5 § 44 Krankengeld
SGB 5 § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
SGB 5 § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
SGB 5 § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
SGB 5 § 47a Krankengeldübertragungsregelung
SGB 5 § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
SGB 5 § 48 Dauer des Krankengeldes
SGB 5 § 49 Ruhen des Krankengeldes
SGB 5 § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
SGB 5 § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
Sechster Abschnitt Gestaltungsleistungen
Siebter Abschnitt Sterbegeld
Achter Abschnitt Fahrkosten
Neunter Abschnitt Härtefälle
Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz
Elftes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zwölftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
SGB 5 § 44 Krankengeld
  • (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ( § 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 ) behandelt werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.
  • (2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
  • (3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
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