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Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge
Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
§ 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§ 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
§ 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung
§ 28g Beitragsabzug
§ 28h Einzugsstellen
§ 28i Zuständige Einzugsstelle
§ 28k Weiterleitung von Beiträgen
§ 28l Vergütung
§ 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
§ 28n Verordnungsermächtigung
Dritter Titel Auskunfts - und Vorlagepflicht , Prüfung , Schadensersatzpflicht und Verzinsung
Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung
Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden
Sechster Abschnitt Sozialversicherungsausweis
Siebter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen
Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 28l Vergütung

(1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für

  • 1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
  • 2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
  • 3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
  • 4. die Durchführung der Meldeverfahren,
  • 5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise und
  • 6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,

eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, die gemeinsam und einheitlich handeln müssen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger *), der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt für die Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechend. In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert.

(1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt die

  • 1. von den Trägern der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Künstlersozialkasse,
  • 2. von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen sowie
  • 3. von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft und die Künstlersozialkasse

zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt 950 Millionen Euro. Der jeweilige Anteil beträgt für

  • 1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro,
  • 2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an die Krankenkassen,
  • 3. die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und
  • 4. die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro.

Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich bleibenden monatlichen Raten an die Spitzenverbände der Krankenkassen in dem für das Jahr 2004 maßgebenden Verhältnis der auf die einzelnen Spitzenverbände der Krankenkassen entfallenden Vergütung zu zahlen. Der jeweilige Spitzenverband verteilt in seinem Zuständigkeitsbereich die Vergütung in dem für das Jahr 2004 maßgebenden Verhältnis der einzelnen Einzugsstellen, soweit der zuständige Spitzenverband nicht eine abweichende Vereinbarung zu den Anteilen der einzelnen Einzugsstellen trifft. Erfüllt eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß und entstehen dadurch erhebliche Beitragsrückstände, vermindert sich die Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu 50 Prozent; erheblich ist ein Rückstand an Beiträgen von mindestens 10 Prozent des Betrags, der monatlich von der Einzugsstelle als Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen ist; § 28r bleibt unberührt.

(2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen ( § 28f Abs. 4) bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.

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