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Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge
Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
§ 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§ 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
§ 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung
§ 28g Beitragsabzug
§ 28h Einzugsstellen
§ 28i Zuständige Einzugsstelle
§ 28k Weiterleitung von Beiträgen
§ 28l Vergütung
§ 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
§ 28n Verordnungsermächtigung
Dritter Titel Auskunfts - und Vorlagepflicht , Prüfung , Schadensersatzpflicht und Verzinsung
Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung
Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden
Sechster Abschnitt Sozialversicherungsausweis
Siebter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen
Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 28k Weiterleitung von Beiträgen

(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen die zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksichtigung der folgenden Parameter fest:

  • 1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Regionalträgern:
    • a) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten im Jahr 2003,
    • b) Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr.
  • 2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regionalträgern: Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
  • 3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See :

Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.

(2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur Krankenversicherung zu Gunsten des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversicherung Bund, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen weitergeleitet. Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere über eine pauschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung.

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