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Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§ 7 Beschäftigung
§ 7a Anfrageverfahren
§ 7b Beitragsrückstände
§ 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände
§ 7d Insolvenzschutz
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
§ 9 Beschäftigungsort
§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen
§ 11 Tätigkeitsort
§ 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister
§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
Fünfter Titel Erhebung , Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer
Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge
Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung
Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden
Sechster Abschnitt Sozialversicherungsausweis
Siebter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen
Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  • 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
  • 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

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