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Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge
Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung
Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden
Sechster Abschnitt Sozialversicherungsausweis
Siebter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen
Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
§ 115 Entgeltumwandlung
§ 115a Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
§ 116
§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
§ 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld
§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner

(1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent und im Jahr 2005 zu 30 Prozent erstattet werden. In den darauf folgenden Jahren steigt der für das Jahr 2005 anzuwendende Vomhundertsatz um jährlich jeweils 10 Prozentpunkte.

(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.

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