Ganzes Dokument anzeigen
Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge
Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung
Erster Titel Verfassung
Zweiter Titel Zusammensetzung , Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane , Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
Dritter Titel Haushalts - und Rechnungswesen
§ 67 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
§ 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung
§ 70 Haushaltsplan
§ 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit
§ 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 72 Vorläufige Haushaltsführung
§ 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 74 Nachtragshaushalt
§ 75 Verpflichtungsermächtigungen
§ 76 Erhebung der Einnahmen
§ 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
§ 78 Verordnungsermächtigung
§ 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
Vierter Titel Vermögen
Fünfter Titel Aufsicht
Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden
Sechster Abschnitt Sozialversicherungsausweis
Siebter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen
Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Abstimmung nach § 220 Abs. 3 des Sechsten Buches bleibt unberührt.

(2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.

(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er bis zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregierung vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv