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Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge
Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
Dritter Titel Auskunfts - und Vorlagepflicht , Prüfung , Schadensersatzpflicht und Verzinsung
§ 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern
§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung
§ 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung
Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung
Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden
Sechster Abschnitt Sozialversicherungsausweis
Siebter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen
Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung

(1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in der in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen.

(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.

(3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See, die See-Krankenkasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen können dabei ausgenommen werden.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.

(5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateien (§ 28p Abs. 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle.

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