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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Grundsätze
SGB 3 § 1 Ziele der Arbeitsförderung
SGB 3 § 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit
SGB 3 § 3 Leistungen der Arbeitsförderung
SGB 3 § 4 Vorrang der Vermittlung
SGB 3 § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
SGB 3 § 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
SGB 3 § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
SGB 3 § 8 Frauenförderung
SGB 3 § 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf
SGB 3 § 8b Leistungen für Berufsrückkehrer
SGB 3 § 9 Ortsnahe Leistungserbringung
SGB 3 § 10 Freie Förderung
SGB 3 § 11 Eingliederungsbilanz
Zweiter Abschnitt Berechtigte
Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung
Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber
Sechstes Kapitel Leistungen an Träger
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Achtes Kapitel Pflichten
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Zehntes Kapitel Finanzierung
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeld*-vorschriften
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
SGB 3 § 3 Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:

  • 1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,
  • 2. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
  • 3. Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung,
  • 4. Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
  • 5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  • 6. Übernahme der Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung,
  • 7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld,
  • 8. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe während Arbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit (Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit),
  • 9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
  • 10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,
  • 11. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft,
  • 12. Transferleistungen.

(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:

  • 1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,
  • 2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,
  • 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinderten Menschen,
  • 4. Erstattung der Praktikumsvergütung .

(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:

  • 1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung,
  • 2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen,
  • 3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation sowie für Jugendwohnheime,
  • 4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
  • 5. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung,
  • 6. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur.

(4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld , Arbeitslosenhilfe und Insolvenzgeld.

(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.

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