(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
(2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden kann.
(3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133 Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die §§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind.
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an geltenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist.
(6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Recht über die Anrechnung von Nebeneinkommen ( § 141 ) in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung nur dann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Änderung der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den Anrechnungsbetrag auswirkt.
(7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148 entfällt für Zeiten ab dem 1. Januar 2004.
(8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in § 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135 Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2, § 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.
(10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159 , auch in Verbindung mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1, § 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind über den 31. Dezember 2004 hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt haben. In diesen Fällen
(11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bis zum 31. Dezember 2003 entstanden, so richtet sich die Entscheidung über eine Verlängerung nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften.
(12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden:
(14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.