(1) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 oder 4 für einen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 1999 vorgelegen, sind bis zum 31. März 2000 § 190 Abs. 1 Nr. 4, §§ 191, 192 Satz 4, § 196 Abs. 2, §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs. 1 Satz 2, § 201 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 sind für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 eine geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben begonnen haben, bis zum Ende der Maßnahme die §§ 80, 153, 154, 158, 162 und 163 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2000 eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen haben, sind § 190 Abs. 1 Nr. 4, § 191 Abs. 4, § 192 Satz 4, § 196 Abs. 2, §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs. 1 Satz 2, § 201 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.