SGB 3 § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
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1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
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2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.