Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeld*-vorschriften
Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften
SGB 3 § 404 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
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a) entgegen
§ 284
Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder
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b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen
§ 284
Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1. entgegen
§ 43
Abs. 4 oder
§ 287
Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,
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2. entgegen
§ 183
Abs. 4 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
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3. entgegen
§ 284
Abs. 1 Satz 1 einen Ausländer beschäftigt,
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4. ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 eine Beschäftigung ausübt,
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5. entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht richtig erteilt,
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6. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 288a
Abs. 1 zuwiderhandelt,
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7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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8. entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
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9. einer Rechtsverordnung nach
§ 292
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
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10. (weggefallen)
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11. entgegen
§ 296
Abs. 2 oder
§ 296a
eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,
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12. entgegen
§ 298
Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt,
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13. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
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14. (weggefallen)
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15. (weggefallen)
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16. einer Rechtsverordnung nach
§ 352
Abs. 2 Nr. 2 oder
§ 357
Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
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17. u. 18. (weggefallen)
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19. entgegen
§ 312
Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
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20. entgegen
§ 313
Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
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21. entgegen § 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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22. entgegen
§ 314
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
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23. entgegen
§ 315
Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1,
§ 316
,
§ 317
oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen
§ 318
Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
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24. entgegen
§ 319
Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt,
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25. entgegen
§ 320
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
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26. entgegen
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
SGB 3 § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind in den Fällen
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1. des
§ 404
Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung,
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2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur,
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3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
§ 66 des Zehnten Buches
gilt entsprechend.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
.
(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach
§ 284
Abs. 1 Satz 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Bundesagentur nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in
§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
genannten Behörden zusammen.
(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und 20. Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3.
(6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Zweiter Abschnitt (weggefallen)
SGB 3 §§ 406 und 407
(weggefallen)