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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung
Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber
Sechstes Kapitel Leistungen an Träger
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Achtes Kapitel Pflichten
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt Antrag und Fristen
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen
SGB 3 § 328 Vorläufige Entscheidung
SGB 3 § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
SGB 3 § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
SGB 3 § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
SGB 3 § 332 Übergang von Ansprüchen
SGB 3 § 333 Aufrechnung
SGB 3 § 334 Pfändung von Leistungen
SGB 3 § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
SGB 3 § 336 Leistungsrechtliche Bindung
SGB 3 § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen
Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze
Zehntes Kapitel Finanzierung
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeld*-vorschriften
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
SGB 3 § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Leistungsentgelt auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 oder das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

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