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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung
Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber
Erster Abschnitt Eingliederung von Arbeitnehmern
Zweiter Abschnitt Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Sechstes Kapitel Leistungen an Träger
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Achtes Kapitel Pflichten
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Zehntes Kapitel Finanzierung
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeld*-vorschriften
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen

Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber

Erster Abschnitt Eingliederung von Arbeitnehmern

Erster Unterabschnitt Eingliederungszuschüsse

SGB 3 § 217 Grundsatz

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

SGB 3 § 218 Eingliederungszuschuss

(1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.

(2) Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.

SGB 3 § 219 Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

(1) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen) darf die Förderung 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate nicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen), darf die Förderdauer 96 Monate nicht übersteigen.

(2) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden.

(3) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern. Er darf 30 Prozent nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden.

SGB 3 § 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

(1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig

  • 1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie
  • 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig.

(2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.

(3) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.

SGB 3 § 221 Förderungsausschluss und Rückzahlung

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder
  • 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(2) Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

  • 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
  • 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
  • 3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder
  • 4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens zwölf Monate.

SGB 3 § 222 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

SGB 3 §§ 222a, 223 u. 224

(weggefallen)

Einstellungszuschuß bei Neugründungen Zweiter Unterabschnitt

SGB 3 § 225 Grundsatz

Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt erhalten.

SGB 3 § 226 Einstellungszuschuß bei Neugründungen

(1) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann erbracht werden, wenn

  • 1. der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate
    • a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Transferkurzarbeitergeld bezogen hat,
    • b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,
    • c) an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat oder
    • d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten
  • und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,
  • 2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Der Einstellungszuschuß kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.

(3) Ein Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuß auf Grund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet werden. Die Vorschriften über den Förderungsausschluß bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

(4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

SGB 3 § 227 Umfang der Förderung

(1) Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet werden. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.

SGB 3 § 228 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Dritter Unterabschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung

SGB 3 § 229 Grundsatz

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten.

SGB 3 § 230 Umfang der Förderung

Der Einstellungszuschuss wird für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindestens 50 und höchstens 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 220 Abs. 1 geleistet. Die Dauer der Förderung für die Beschäftigung eines Vertreters bei demselben Arbeitgeber darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Agentur für Arbeit soll bei der Höhe des Zuschusses die Höhe der Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeitnehmers tätigt, sowie eine mögliche Minderleistung des Vertreters berücksichtigen. Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher an den Verleiher zu zahlenden Entgelts.

SGB 3 § 231 Arbeitsrechtliche Regelung

(1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter rechtfertigt.

(2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutzrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer, die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mitzuzählen.

SGB 3 § 232 Beauftragung und Förderung Dritter

Die Agentur für Arbeit kann Dritte mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung beauftragen und durch Zuschüsse fördern. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Gestaltung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung anfallenden Kosten. Die Zuschüsse können bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten gewährt werden.

SGB 3 § 233 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung zu bestimmen.

SGB 3 § 234

(weggefallen)

Zweiter Abschnitt Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung

SGB 3 § 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

(1) Arbeitgeber können für die berufliche Ausbildung von Auszubildenden durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, soweit von der Agentur für Arbeit geförderte ausbildungsbegleitende Hilfen während der betrieblichen Ausbildungszeit durchgeführt oder durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird.

(2) Die Zuschüsse können in Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteilige Ausbildungsvergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet.

SGB 3 § 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausoder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ( § 220 ) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

SGB 3 § 235b Erstattung der Praktikumsvergütung

(1) Arbeitgeber können durch Erstattung der Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind, und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist ( § 61 Abs. 3).

(2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden Berufsvorbereitung vom Betrieb freizustellen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall 192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikumsvergütung entsprechend zu mindern.

(4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erfolgen.

SGB 3 § 235c Förderung der beruflichen Weiterbildung

(1) Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.

(2) Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet.

Zweiter Unterabschnitt Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

SGB 3 § 236 Ausbildung behinderter Menschen

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

SGB 3 § 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.

SGB 3 § 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen

Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

SGB 3 § 239 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

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