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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung
Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
Erster Abschnitt Unterstützung der Beratung und Vermittlung
Zweiter Abschnitt Verbesserung der Eingliederungsaussichten
Dritter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung
Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung
Siebter Abschnitt Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen
Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht
Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld
Dritter Unterabschnitt Unterhaltsgeld
Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld
Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld
Siebter Unterabschnitt Arbeitslosenhilfe
Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen
SGB 3 § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
SGB 3 § 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
SGB 3 § 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Zehnter Abschnitt Transferleistungen
Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber
Sechstes Kapitel Leistungen an Träger
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Achtes Kapitel Pflichten
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Zehntes Kapitel Finanzierung
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeld*-vorschriften
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
SGB 3 § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld , die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 Sechstes Buch ), haben Anspruch auf

  • 1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und
  • 2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag des Leistungsbeziehers erstattet.

(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

(3) Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.

(4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für ihn übernommen hat.

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