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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung
Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
Erster Abschnitt Unterstützung der Beratung und Vermittlung
Zweiter Abschnitt Verbesserung der Eingliederungsaussichten
Dritter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung
Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung
Siebter Abschnitt Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen
Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht
Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld
Erster Titel Regelvoraussetzungen
Zweiter Titel Sonderformen des Arbeitslosengeldes
Dritter Titel Anspruchsdauer
Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes
Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
SGB 3 § 140 Minderung wegen verspäteter Meldung
SGB 3 § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
SGB 3 § 142 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
SGB 3 § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
SGB 3 § 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
SGB 3 § 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
SGB 3 § 145 Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit
SGB 3 § 146 Ruhen bei Arbeitskämpfen
Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs
Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber
Achter Titel Teilarbeitslosengeld
Neunter Titel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
Dritter Unterabschnitt Unterhaltsgeld
Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld
Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld
Siebter Unterabschnitt Arbeitslosenhilfe
Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen
Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Zehnter Abschnitt Transferleistungen
Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber
Sechstes Kapitel Leistungen an Träger
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Achtes Kapitel Pflichten
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Zehntes Kapitel Finanzierung
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeld*-vorschriften
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
SGB 3 § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen

§ 141 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 und 2 F. ab 21.7.1999

(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 18 Stunden wöchentlich mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(4) (weggefallen)

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