Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes
SGB 3 § 129 Grundsatz
Das Arbeitslosengeld beträgt
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1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes
hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
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2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
SGB 3 § 130 Bemessungszeitraum
§ 130 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 F. ab 21.7.1999
(1) Der Bemessungszeitraum umfaßt die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet waren.
(2) Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind. Eine Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Tage mit Anspruch auf Entgelt zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden kann.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Saisonarbeitnehmern sowie bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden treten an die Stelle der in Absatz 1 genannten 52 Wochen 26 Wochen und an die Stelle der in Absatz 2 genannten 39 Wochen 20 Wochen.
SGB 3 § 131 Bemessungszeitraum in Sonderfällen
§ 131: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 F. ab 21.7.1999
(1) Wäre es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, unbillig hart, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum auszugehen, oder umfaßt der Bemessungszeitraum Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist der Bemessungszeitraum auf diese zwei Jahre zu erweitern, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben Zeiten außer Betracht, in denen
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1. Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder der Erziehung eines Kindes bestand oder in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, soweit wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemindert war oder
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2. die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) (Tritt am 1.1.2005 in Kraft)
(4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
(5) (Tritt am 1.1.2005 in Kraft)
SGB 3 § 132 Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt. Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, bleibt außer Betracht.
(2) Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist. Eine Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht werden kann, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Tage mit Anspruch auf Entgelt zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer vollen Woche beansprucht werden kann.
(3) Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden.
SGB 3 § 133 Sonderfälle des Bemessungsentgelts
§ 133 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 F. ab 21.7.1999
(1) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Kann der Arbeitslose nicht mehr die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden leisten, weil er tatsächlich oder rechtlich gebunden oder sein Leistungsvermögen eingeschränkt ist, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit, während der die Bindungen vorliegen oder das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Kann für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Bemessungszeitraum eine Arbeitszeit nicht zugeordnet werden, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Titels bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird.
(4) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, bei Saisonarbeitnehmern von 20 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
SGB 3 § 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
§ 134: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 F. ab 21.7.1999
(1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Außer Betracht bleiben
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1. Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
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2. Wertguthaben nach
§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches
, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (
§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches
).
(2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen,
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1. für Zeiten einer Beschäftigung bei dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem Verwandten in gerader Linie das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, höchstens das Arbeitsentgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten,
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2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,
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3. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (
§ 211
Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,
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4. für Zeiten einer Vereinbarung nach
§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches
das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach
§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches
erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
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5. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,
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6. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, in denen der Arbeitslose Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld bezogen hat, zusätzlich zum Arbeitsentgelt das Entgelt, nach dem die Teilleistung zuletzt bemessen worden ist,
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7. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Arbeitsentgelt, nach dem das Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung,
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8. für Zeiten, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, höchstens ein Entgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze,
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9. für Zeiten einer Beschäftigung, neben der Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, zusätzlich zum Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Entgelt, nach dem das Teilarbeitslosengeld bemessen worden ist und
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10. für Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres soder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach
§ 344
Abs. 2 bestimmt, das Entgelt, das der Arbeitslose während des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Beginn des freiwilligen sozialen der ökologischen Jahres zuletzt erzielt hat.
SGB 3 § 135 Besonderes Entgelt bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen
§ 135: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 F. ab 21.7.1999
Als Entgelt ist zugrunde zu legen,
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1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestand, ein Entgelt in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
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2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender bestand, ein Entgelt in Höhe des durchschnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli vor der Entstehung des Anspruchs,
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3. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als Gefangener bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat,
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4. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war,
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5. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankentagegeld bestand, ein Entgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (
§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches
) für jeden Tag des Bezuges von Krankentagegeld,
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6. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen der außerschulischen Ausbildung von nicht satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft bestand, das Entgelt, das der Beitragsberechnung zu Grund zu legen war und
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7. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente bestand, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
SGB 3 § 136 Leistungsentgelt
(1) Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt.
(2) Entgeltabzüge sind Steuern, die Beiträge zur
Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei ist zugrunde zu legen
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1. für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für den Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppe ergibt,
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2. für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz,
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3. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze,
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4. für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
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5. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes,
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6. für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes,
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7. als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zu der der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragstragung verpflichtet ist und
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8. als Leistungsbemessungsgrenze die für den Beitrag zur Arbeitsförderung geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Besonderheiten zu den Entgeltabzügen in der Gleitzone nach
§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches
sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist
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1. in Leistungsgruppe A die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I,
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2. in Leistungsgruppe B die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse II,
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3. in Leistungsgruppe C die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III,
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4. in Leistungsgruppe D die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie
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5. in Leistungsgruppe E die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI.
Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
§ 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes
bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
§ 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
ergibt.
SGB 3 § 137 Leistungsgruppe
(1) Die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer richtet sich nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist.
(2) Zuzuordnen sind
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1. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungsgruppe A,
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2. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II eingetragen ist, der Leistungsgruppe B,
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3. Arbeitnehmer,
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a) auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist oder
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b) die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen und nachweisen, daß der Arbeitslohn des Ehegatten weniger als 40 Prozent des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt, wobei bei der Bewertung des Arbeitslohns des Ehegatten die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen sind,
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der Leistungsgruppe C,
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4. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D sowie
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5. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, der Leistungsgruppe E.
(3) Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.
(4) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
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1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder
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2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
SGB 3 § 138
(weggefallen)
SGB 3 § 139 Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.