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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung
Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer
Erster Abschnitt Unterstützung der Beratung und Vermittlung
Zweiter Abschnitt Verbesserung der Eingliederungsaussichten
Dritter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
Vierter Abschnitt Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Fünfter Abschnitt Förderung der Berufsausbildung
Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung
Siebter Abschnitt Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen
Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht
Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld
Erster Titel Regelvoraussetzungen
SGB 3 § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
SGB 3 § 118 Arbeitslosigkeit
SGB 3 § 118a Ehrenamtliche Betätigung
SGB 3 § 119 Beschäftigungssuche
SGB 3 § 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit
SGB 3 § 121 Zumutbare Beschäftigungen
SGB 3 § 122 Persönliche Arbeitslosmeldung
SGB 3 § 123 Anwartschaftszeit
SGB 3 § 124 Rahmenfrist
Zweiter Titel Sonderformen des Arbeitslosengeldes
Dritter Titel Anspruchsdauer
Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes
Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs
Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber
Achter Titel Teilarbeitslosengeld
Neunter Titel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
Dritter Unterabschnitt Unterhaltsgeld
Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld
Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld
Siebter Unterabschnitt Arbeitslosenhilfe
Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen
Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Zehnter Abschnitt Transferleistungen
Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber
Sechstes Kapitel Leistungen an Träger
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Achtes Kapitel Pflichten
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Zehntes Kapitel Finanzierung
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeld*-vorschriften
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
SGB 3 § 121 Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

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