§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
-
1. die
Bundesagentur für Arbeit
(Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
-
2. die kreisfreien Städte und Kreise (
kommunale Träger
) für die Leistungen nach
§ 16
Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4,
§ 22
und
§ 23
Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.