§ 48 Zielvereinbarungen
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der
Bundesagentur
Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch abschließen. Die Vereinbarungen können
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1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeitersetzen,
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2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.