§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach
§ 11
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeitein Betrag
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1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro,
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2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und
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3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 500 Euro beträgt,
abzusetzen.