§ 28 Sozialgeld
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten
Sozialgeld
, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Vierten Kapitel des Zwölften
Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus
§ 19
Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
-
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
-
2. Leistungen für Mehrbedarfe nach
§ 21
Abs. 4 werden auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches
erbracht wird;
-
3.
§ 21
Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches
genannten Maßnahmen.
(2)
§ 19
Satz 2 gilt entsprechend.