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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 1 Fördern und Fordern
Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen
Kapitel 3 Leistungen
Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II
Unterabschnitt 2 Sozialgeld
§ 28 Sozialgeld
Unterabschnitt 3 Anreize und Sanktionen
Unterabschnitt 4 Verpflichtungen anderer
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht
Kapitel 6 Datenschutz
Kapitel 7 Statistik und Forschung
Kapitel 8 Mitwirkungspflichten
Kapitel 9 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Kapitel 11 Übergangs - und Schlussvorschriften
§ 28 Sozialgeld

(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld , soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:

  • 1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
  • 2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;
  • 3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen.

(2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

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