§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz
und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes
ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das
Kindergeld
für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
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1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
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2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
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3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
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a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der
Pflegebedürftigkeit
für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
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b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach
§ 26
bezuschusst werden,
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4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach
§ 82 des Einkommensteuergesetzes
, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach
§ 86 des Einkommensteuergesetzes
nicht überschreiten,
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5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
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6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach
§ 30
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(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
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1. Einnahmen, soweit sie als
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a) zweckbestimmte Einnahmen,
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b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
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einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
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2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach
§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geleistet werden.