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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel Allgemeine Grundsätze
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
SGB 1 § 60 Angabe von Tatsachen
SGB 1 § 61 Persönliches Erscheinen
SGB 1 § 62 Untersuchungen
SGB 1 § 63 Heilbehandlung
SGB 1 § 64 Berufsfördernde Maßnahmen
SGB 1 § 65 Grenzen der Mitwirkung
SGB 1 § 65a Aufwendungsersatz
SGB 1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
SGB 1 § 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
  • (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nichtnachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltserheblich erschwert.
  • (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
  • (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetztenangemessenen Frist nachgekommen ist.
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