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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel Allgemeine Grundsätze
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
SGB 1 § 60 Angabe von Tatsachen
SGB 1 § 61 Persönliches Erscheinen
SGB 1 § 62 Untersuchungen
SGB 1 § 63 Heilbehandlung
SGB 1 § 64 Berufsfördernde Maßnahmen
SGB 1 § 65 Grenzen der Mitwirkung
SGB 1 § 65a Aufwendungsersatz
SGB 1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
SGB 1 § 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 65a Aufwendungsersatz
  • (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den § 61 oder § 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
  • (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.
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