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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel Allgemeine Grundsätze
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
SGB 1 § 60 Angabe von Tatsachen
SGB 1 § 61 Persönliches Erscheinen
SGB 1 § 62 Untersuchungen
SGB 1 § 63 Heilbehandlung
SGB 1 § 64 Berufsfördernde Maßnahmen
SGB 1 § 65 Grenzen der Mitwirkung
SGB 1 § 65a Aufwendungsersatz
SGB 1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
SGB 1 § 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 63 Heilbehandlung
  • Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
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