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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel Allgemeine Grundsätze
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
SGB 1 § 60 Angabe von Tatsachen
SGB 1 § 61 Persönliches Erscheinen
SGB 1 § 62 Untersuchungen
SGB 1 § 63 Heilbehandlung
SGB 1 § 64 Berufsfördernde Maßnahmen
SGB 1 § 65 Grenzen der Mitwirkung
SGB 1 § 65a Aufwendungsersatz
SGB 1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
SGB 1 § 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten

SGB 1 § 60 Angabe von Tatsachen
  • (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
    • 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    • 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
    • 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
  • (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
SGB 1 § 61 Persönliches Erscheinen
  • Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.
SGB 1 § 62 Untersuchungen
  • Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
SGB 1 § 63 Heilbehandlung
  • Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
SGB 1 § 64 Berufsfördernde Maßnahmen
  • Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.
SGB 1 § 65 Grenzen der Mitwirkung
  • (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
    • 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruchgenommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
    • 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
    • 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
  • (2) Behandlungen und Untersuchungen,
    • 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
    • 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
    • 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
  • (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen ( § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung ) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
SGB 1 § 65a Aufwendungsersatz
  • (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den § 61 oder § 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
  • (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.
SGB 1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
  • (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nichtnachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltserheblich erschwert.
  • (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
  • (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetztenangemessenen Frist nachgekommen ist.
SGB 1 § 67 Nachholung der Mitwirkung
  • Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
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