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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel Allgemeine Grundsätze
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
SGB 1 § 38 Rechtsanspruch
SGB 1 § 39 Ermessensleistungen
SGB 1 § 40 Entstehen der Ansprüche
SGB 1 § 41 Fälligkeit
SGB 1 § 42 Vorschüsse
SGB 1 § 43 Vorläufige Leistungen
SGB 1 § 44 Verzinsung
SGB 1 § 45 Verjährung
SGB 1 § 46 Verzicht
SGB 1 § 47 Auszahlung von Geldleistungen
SGB 1 § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
SGB 1 § 49 Auszahlung bei Unterbringung
SGB 1 § 50 Überleitung bei Unterbringung
SGB 1 § 51 Aufrechnung
SGB 1 § 52 Verrechnung
SGB 1 § 53 Übertragung und Verpfändung
SGB 1 § 54 Pfändung
SGB 1 § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
SGB 1 § 56 Sonderrechtsnachfolge
SGB 1 § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
SGB 1 § 58 Vererbung
SGB 1 § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 56 Sonderrechtsnachfolge
  • (1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigtennacheinander
    • 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,
    • 2. den Kindern,
    • 3. den Eltern,
    • 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.
  • (2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
    • 1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
    • 2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
    • 3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
  • (3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
    • 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
    • 2. Stiefeltern,
    • 3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
  • (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Todgeführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
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