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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel Allgemeine Grundsätze
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
SGB 1 § 38 Rechtsanspruch
SGB 1 § 39 Ermessensleistungen
SGB 1 § 40 Entstehen der Ansprüche
SGB 1 § 41 Fälligkeit
SGB 1 § 42 Vorschüsse
SGB 1 § 43 Vorläufige Leistungen
SGB 1 § 44 Verzinsung
SGB 1 § 45 Verjährung
SGB 1 § 46 Verzicht
SGB 1 § 47 Auszahlung von Geldleistungen
SGB 1 § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
SGB 1 § 49 Auszahlung bei Unterbringung
SGB 1 § 50 Überleitung bei Unterbringung
SGB 1 § 51 Aufrechnung
SGB 1 § 52 Verrechnung
SGB 1 § 53 Übertragung und Verpfändung
SGB 1 § 54 Pfändung
SGB 1 § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
SGB 1 § 56 Sonderrechtsnachfolge
SGB 1 § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
SGB 1 § 58 Vererbung
SGB 1 § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 53 Übertragung und Verpfändung
  • (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
  • (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
    • 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fälliggewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
    • 2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
  • (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zudienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
  • (4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
  • (5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
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