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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel Allgemeine Grundsätze
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
SGB 1 § 38 Rechtsanspruch
SGB 1 § 39 Ermessensleistungen
SGB 1 § 40 Entstehen der Ansprüche
SGB 1 § 41 Fälligkeit
SGB 1 § 42 Vorschüsse
SGB 1 § 43 Vorläufige Leistungen
SGB 1 § 44 Verzinsung
SGB 1 § 45 Verjährung
SGB 1 § 46 Verzicht
SGB 1 § 47 Auszahlung von Geldleistungen
SGB 1 § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
SGB 1 § 49 Auszahlung bei Unterbringung
SGB 1 § 50 Überleitung bei Unterbringung
SGB 1 § 51 Aufrechnung
SGB 1 § 52 Verrechnung
SGB 1 § 53 Übertragung und Verpfändung
SGB 1 § 54 Pfändung
SGB 1 § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
SGB 1 § 56 Sonderrechtsnachfolge
SGB 1 § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
SGB 1 § 58 Vererbung
SGB 1 § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
  • (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betrachtkommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt.
  • (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzesunterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.
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