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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Erster Titel Allgemeine Grundsätze
SGB 1 § 30 Geltungsbereich
SGB 1 § 31 Vorbehalt des Gesetzes
SGB 1 § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
SGB 1 § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
SGB 1 § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten
SGB 1 § 33b Lebenspartnerschaften
SGB 1 § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
SGB 1 § 35 Sozialgeheimnis
SGB 1 § 36 Handlungsfähigkeit
SGB 1 § 36a Elektronische Kommunikation
SGB 1 § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 36 Handlungsfähigkeit
  • (1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
  • (2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durchschriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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