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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
SGB 1 § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
SGB 1 § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
SGB 1 § 19a
SGB 1 § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
SGB 1 § 20
SGB 1 § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
SGB 1 § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
SGB 1 § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
SGB 1 § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
SGB 1 § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
SGB 1 § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
SGB 1 § 25 Kindergeld und Erziehungsgeld
SGB 1 § 26 Wohngeld
SGB 1 § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
SGB 1 § 28 Leistungen der Sozialhilfe
SGB 1 § 28a Leistungen der Grundsicherung
SGB 1 § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
    • 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
      • a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
      • b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
      • c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer Sprach- und Beschäftigungstherapie,
      • d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
      • e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
    • 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
      • a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
      • b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
      • c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
    • 3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen
      • a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
      • b) zur angemessenen Schulbildung,
      • c) zur heilpädagogischen Förderung,
      • d) zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
      • e) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,
      • f) zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
      • g) zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
    • 4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
      • a) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
      • b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,
      • c) Reisekosten,
      • d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
      • e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,
    • 5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
  • (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.
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