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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
SGB 1 § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
SGB 1 § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
SGB 1 § 19a
SGB 1 § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
SGB 1 § 20
SGB 1 § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
SGB 1 § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
SGB 1 § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
SGB 1 § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
SGB 1 § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
SGB 1 § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
SGB 1 § 25 Kindergeld und Erziehungsgeld
SGB 1 § 26 Wohngeld
SGB 1 § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
SGB 1 § 28 Leistungen der Sozialhilfe
SGB 1 § 28a Leistungen der Grundsicherung
SGB 1 § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
  • (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
    • 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung:
      • a) Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
      • b) Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
      • c) Renten wegen Todes,
      • d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
      • e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung,
      • f) Leistungen für Kindererziehung,
    • 2. in der Alterssicherung der Landwirte:
      • a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
      • b) Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
      • c) Renten wegen Todes,
      • d) Beitragszuschüsse,
      • e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
  • (2) Zuständig sind
    • 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt,
    • 2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
    • 3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft,
    • 4. in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.
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