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Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil -
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
SGB 1 § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
SGB 1 § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
SGB 1 § 19a
SGB 1 § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
SGB 1 § 20
SGB 1 § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
SGB 1 § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
SGB 1 § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
SGB 1 § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
SGB 1 § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
SGB 1 § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
SGB 1 § 25 Kindergeld und Erziehungsgeld
SGB 1 § 26 Wohngeld
SGB 1 § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
SGB 1 § 28 Leistungen der Sozialhilfe
SGB 1 § 28a Leistungen der Grundsicherung
SGB 1 § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
SGB 1 § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
  • (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
    • 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
    • 2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
    • 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
    • 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
    • 5. Rentenabfindungen,
    • 6. Haushaltshilfe,
    • 7. Betriebshilfe für Landwirte.
  • (2) Zuständig sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes.
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