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Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 (weggefallen)
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ? Arbeitsförderung ? (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:

  • 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    • a) Die Angabe "§§ 222a bis 224 (weggefallen)" wird durch folgende Angabe ersetzt:
      • Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein
      • § 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer
        § 224 Anordnungsermächtigung".
    • b) In der Angabe vor § 225 wird das Wort "Zweiter" durch das Wort "Dritter" ersetzt.
    • c) In der Angabe vor § 229 wird das Wort "Dritter" durch das Wort "Vierter" ersetzt.
    • d) Die Angabe zu § 434r wird wie folgt gefasst:
      • "§ 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".
  • 2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort "Überbrückungsgeld" durch die Wörter "Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
  • 3. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    • a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      • "Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins verbunden werden."
    • b) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wörtern "ausbildungsuchenden Jugendlichen" die Wörter "sowie in den Fällen des Satzes 2 spätestens" eingefügt.
  • 3a. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "1 630" durch die Angabe "1 760" ersetzt.
  • 4. § 127 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt.
    • b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      • "(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten

und nach Vollendung des … Lebensjahres

… Monate

12

6

16

8

20

10

24

12

30

50.

15

36

55.

18

48

58.

24

    • c) In Absatz 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
  • 5. Der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie folgt geändert:
    • a) Nach dem Ersten Unterabschnitt wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:
      • "Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein
      • § 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer
      • (1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben. Sind sie seit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate beschäftigungslos, haben sie einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein.
      • (2) Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
      • (3) Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
      • (4) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Eingliederungszuschusses bestimmen sich nach § 220 .
      • (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
      • 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss nach Absatz 2 zu erhalten, oder
      • 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
      • § 224 Anordnungsermächtigung
      • Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen."
    • b) Der bisherige Zweite und Dritte Unterabschnitt werden der neue Dritte und Vierte Unterabschnitt.
  • 6. In § 235b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "192" durch die Angabe "212" ersetzt.
  • 6a. In § 242 Abs. 2 wird die Angabe "§ 63 Abs. 2" durch die Angabe "§ 63 Abs. 3" ersetzt.
  • 7. § 345a wird wie folgt geändert:
    • a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    • b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
      • "(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird ab dem Jahr 2007 pauschal auf 290 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen."
  • 8. § 347 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 8 wird nach dem Wort "Leistungsträgern" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    • b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
    • "9. für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, vom Bund."
      • 9. In § 349 Abs. 2 werden nach den Wörtern "für Zivildienstleistende," die Wörter "für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," eingefügt.
  • 10. In § 434q wird die Angabe "§§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3" durch die Angabe "§§ 65, 66, 68, 71, 101 Abs. 3" ersetzt.
  • 11. § 434r wird wie folgt gefasst:
    • "§ 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
      • (1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate, das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.
      • (2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu zahlen.
      • (3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach Absatz 1 verlängert hat und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 11. April 2008 nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage erschöpft gewesen wäre und die nach dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Beenden sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, verkürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 30 Tage.
      • (4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich durch Absatz 1 verlängert hat, haben rückwirkend Anspruch auf
      • 1. Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder
      • 2. einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und einen Antrag auf einen Gründungszuschuss gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgelehnt wurde."
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