Gesetzesänderung zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2005
Auszug Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert:
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1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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a) Die Angabe zu
§ 140
wird wie folgt gefasst:
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b) Die Angabe zu
§ 433
wird wie folgt gefasst:
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1a. In
§ 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter unverzüglicher Meldung durch die Wörter zur Meldung nach
§ 37b
ersetzt.
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2. In § 37b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
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Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
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3.
§ 37c
wird wie folgt gefasst:
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§ 37c
Personal-Service-Agentur
(1) Die Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Verleiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal- Service-Agenturen beauftragen. Aufgabe der Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.
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(2) Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal-Service-Agenturen kann eine Vergütung vereinbart werden. Werden Arbeitnehmer von der Personal- Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend zu kürzen.
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4. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
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5.
§ 64
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 2 wird die Angabe Nummer 2 durch die Angabe Satz 1 Nr. 2 ersetzt.
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b) Folgender Satz wird angefügt:
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Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
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6. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
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a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
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1.
§ 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
werden Werbungskosten des Auszubildenden auf Grund der Ausbildung nicht berücksichtigt;.
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b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
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7. In
§ 128
Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort Eingliederungsmaßnahme das Wort oder durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Meldeversäumnis die Wörter oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingefügt.
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8.
§ 140
wird aufgehoben.
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9.
§ 144
wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
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7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach
§ 37b
nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
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b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
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Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.
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c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
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10.
§ 358
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind
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1. die Berufsgenossenschaften,
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2. die Eisenbahn-Unfallkasse,
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3. die Unfallkasse Post und Telekom,
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4. die Unfallkasse des Bundes für die nach
§ 125 Abs. 3 des Siebten Buches
übernommenen Unternehmen und
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5. die nach den
§§ 128 und 129 des Siebten Buches
zuständigen Unfallversicherungsträger für Unternehmen des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden.
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11.
§ 359
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1).
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12.
§ 360
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Unternehmen, für die sie nach diesen Vorschriften erstattungspflichtig sind.
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13.
§ 384
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
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14. Dem
§ 405
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
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Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
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15. In
§ 417
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe 31. Dezember 2005 durch die Angabe 31. Dezember 2006 ersetzt.
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16. In
§ 421e
wird die Angabe
§ 77
Abs. 1 Satz 2 durch die Angabe § 77 Abs. 1 ersetzt.
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17. In
§ 421i
Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe 31. Dezember 2005 durch die Angabe 31. Dezember 2007 ersetzt.
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18.
§ 421j
Abs. 7 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 1 wird die Angabe 1. Januar 2006 durch die Angabe 1. Januar 2008 ersetzt.
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b) In Satz 2wird die Angabe 31.August 2008 durch die Angabe 31. Dezember 2009 ersetzt.
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19. In
§ 421k
Abs. 2 wird jeweils die Angabe 1. Januar 2006 durch die Angabe 1. Januar 2008 ersetzt.
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20. In
§ 421l
Abs. 5 wird die Angabe 1. Januar 2006 durch die Angabe 1. Juli 2006 ersetzt.
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21. In
§ 428
Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe 1. Januar 2006 durch die Angabe 1. Januar 2008 ersetzt.
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22.
§ 433
wird aufgehoben.
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23. Nach
§ 434l
wird folgender
§ 434m
eingefügt:
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§ 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 57
Abs. 3 Satz 3 und
§ 140
in der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn sich die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Rechtslage richtet.
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......
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 10 bis 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering