Durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften (StrRehaG) vom 21.08.2007 veröffentlicht im BGBl. I Nr. 43 S. 2118 erhalten Bundesbürger, die in der ehemaligen DDR wegen ihrer politischen Überzeugung eine Haftstrafe verbüßten, eine Zuwendung.
Die Zuwendung erhält jeder, der in der ehemaligen DDR eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten hat.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene strafrechtlich rehabilitiert wurde oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten hat. Außerdem wird die Zuwendung nur bei Bedürftigkeit gewährt.
Die massgebenden Einkommensgrenze liegt derzeit bei
Renten werden nicht zum Einkommen gerechnet.
Die Zuwendung beträgt
250
monatlich.
Sie wird ab dem Monat gezahlt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Bei Anträgen, die bereits vor 28.08.2007 gestellt wurden, wird die Zuwendung ab 01. September 2007 gezahlt.
Klicken Sie folgende Links für weitere Informationen bzw. Formulare:
17a-StrRehaG - Antragsvordruck