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Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 4 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

  • Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert:
  • 1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
    • "§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit
      • Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetz- buch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt."
  • 2. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
    • "§ 18 Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit
      • Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt."
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