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Schwerbehindertenausweisverordnung
Erster Abschnitt: Ausweis für schwerbehinderte Menschen
§ 1 Gestaltung des Ausweises
§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen
§ 3 Weitere Merkzeichen
§ 3a Beiblatt
§ 4 Sonstige Eintragungen
§ 5 Lichtbild
§ 6 Gültigkeitsdauer
§ 7 Verwaltungsverfahren
Zweiter Abschnitt: Ausweis für sonstige Personen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
§ 5 Lichtbild
  • (1) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild des Ausweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu versehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubringen.
  • (2) Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.
  • (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in den für das Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk Ohne Lichtbild gültig" einzutragen.
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