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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung SchwbAV
SchwbAV 1988 Eingangsformel
Erster Abschnitt (weggefallen)
Zweiter Abschnitt Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
SchwbAV 1988 § 14 Verwendungszwecke
1. Unterabschnitt Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungs*-platzangebots für schwerbehinderte Menschen
2. Unterabschnitt Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
SchwbAV 1988 § 17 Leistungsarten
SchwbAV 1988 § 18 Leistungsvoraussetzungen
I. Leistungen an schwerbehinderte Menschen
II. Leistungen an Arbeitgeber
III. Sonstige Leistungen
SchwbAV 1988 § 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen
SchwbAV 1988 § 28a Leistungen an Integrationsprojekte
SchwbAV 1988 § 29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungs*-maßnahmen
3. Unterabschnitt Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
Dritter Abschnitt Ausgleichsfonds
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
SchwbAV 1988 § 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen

(1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste, die das Integrationsamt an der Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe der im Einzelfall erforderlichen psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen unter Fortbestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistungen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten erhalten.

(2) Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, daß

  • 1. der psychosoziale Dienst nach seiner personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchführung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung geeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestattet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, und
  • 2. die Maßnahmen
    • a) nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür geeignet sind,
    • b) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchgeführt werden, insbesondere die Kosten angemessen sind, und
    • c) aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Integrationsamt und dem Träger des psychosozialen Dienstes durchgeführt werden. Leistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen erbracht werden, die diesen Dienst unter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Integrationsamt unmittelbar in Anspruch nehmen.

(3) Leistungen sollen in der Regel bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten erbracht werden, die aus der Beteiligung an den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen entstehen. Das Nähere über die Höhe der übernehmenden Kosten, ihre Erfassung, Darstellung und Abrechnung bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen dem Integrationsamt und dem Träger des psychosozialen Dienstes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c.

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