WPflG § 4 Arten des Wehrdienstes
-
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfasst
-
1. den Grundwehrdienst (
§ 5
),
-
2. (weggefallen)
-
3. Wehrübungen
(§ 6
),
-
4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;
§ 3 Abs. 5
bleibt unberührt.
-
(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist.
-
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung nach
§ 6a
und den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach
§ 6b
.
-
(4) (weggefallen)