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Wehrpflichtgesetz (WPflG)
WPflG § 1 Allgemeine Wehrpflicht
WPflG § 2 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
WPflG § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
WPflG Unterabschnitt 2 Wehrdienst
WPflG Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen
WPflG § 9 Wehrdienstunfähigkeit
WPflG § 10 Ausschluss vom Wehrdienst
WPflG § 11 Befreiung vom Wehrdienst
WPflG § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
WPflG § 13 Unabkömmlichstellung
WPflG § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
WPflG § 13b Entwicklungsdienst
Abschnitt 2 Wehrersatzwesen
Abschnitt 3 Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten
Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
WPflG § 11 Befreiung vom Wehrdienst
  • (1) Vom Wehrdienst sind befreit
    • 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
    • 2. Geistliche römischkatholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
    • 3. hauptamtliche tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römischkatholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
    • 4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch .
  • (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
    • 1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460), verstorben sind,
    • 2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht geschlossen werden konnte,
    • 3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit geleistet haben.
  • Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde ( § 15 Abs. 1 Satz 2 ) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.
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