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Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007
§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2008
§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung
§ 6 Inkrafttreten

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

  • (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2007 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0054.
  • (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2007 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2007 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0054.
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