Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
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1. In
§ 65
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe "45. Lebensjahr" durch die Angabe "47. Lebensjahr" ersetzt.
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2.
§ 96
wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
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b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
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"(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."
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3.
§ 218a
wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
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b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
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"(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend."