Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
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1.
§ 28
Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
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"1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,".
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2. In
§ 57
Abs. 5 wird die Angabe "65. Lebensjahr" durch die Wörter "Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches" ersetzt.
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3. In
§ 117
Abs. 2 wird die Angabe "65." durch die Wörter "für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche" ersetzt.
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4. In
§ 330
Abs. 1 werden nach den Wörtern "nach Erlass des Verwaltungsaktes" die Wörter "für nichtig oder" eingefügt und die Wörter "nach dem Entstehen" durch die Wörter "ab dem Bestehen" ersetzt.
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5. In
§ 346
Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "65." durch die Wörter "für die Regelaltersrente im Sinne des
Sechsten Buches
erforderlichen" ersetzt.