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Revue der Feststellungen des BMSG und des Sozialministerium BW zum GdB-Assistenten
Realisierungsprozess
Einschalten des BMSG
Zitat des BMSG
Beiratsprotokoll der Sektion "Versorgungsmedizin"
Und noch eins drauf
Resümee

Einschalten des BMSG

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wurde mit der Bitte angeschrieben, die Ergebnisse des GdB-Assistenten zu verifizieren und zu zertifizieren, damit dieser neben den offiziell in Buchform herausgegebenen Anhaltspunkten zum Standardwerk gutachterlicher Tätigkeit gehören könnte.

Dabei sollte der GdB-Assistent niemals die ärztliche Stellungnahme ersetzen, sondern vielmehr - wie sein Name schon hergibt - dem Arzt bei seiner Stellungnahme assistieren.

Da der GdB-Assistent nicht nur das elektronische Abbild der Anhaltspunkte darstellt; sondern vielmehr elektronisches Nachschlagewerk und Rechner, Merkzettel für Merkzeichen und Nachuntersuchung, Schreibmaschine und Archivar in einem darstellt, war das Projektteam zuversichtlich und voller Erwartung.

Die ablehnende Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozialordnung (BMGS) vom 12.5.2005 war deshalb nicht nur frustrierend, sondern sie zeigt wieder einmal wie Behörden und Ministerien mit dem Engagement von Bürgern umgehen.

Zitat des BMSG

"Nach unserer Einschätzung hat die angebotene Software keinen Nutzen. Das Produkt ist zur Unterstützung bei der Anwendung der Anhaltspunkte unbrauchbar, weil sich diese vom Ansatz her nur an ärztliche Gutachter richten und grundsätzlich nicht alle Leiden / Behinderungen und deren Kombinationsmöglichkeiten abbilden."

Reflektion der Autoren

Diese Feststellung hat schon belehrenden Charakter. Es scheint so, als ob Sachverstand und kritische Auseinandersetzung ausschließlich ministerialen Mitarbeitern vorbehalten ist. Da der Außenstehende über diese Fähigkeit offenbar nicht verfügt, darf er auch keine konstruktiven Vorschläge unterbreiten - so der offenbare Tenor dieser Feststellung.

Wir haben das Ministerium daraufhin am 17.10.2005 erneut angeschrieben. In diesem Schreiben wurde besonders darauf eingegangen, dass der GdB-Assistent von Anfang an und in jeder Phase seiner Nutzung Eingriffe durch den Sachverständigen zulässt und dies sowohl im Rahmen der Phrasenbildung des Krankheitsbildes, bei der Einzel-GdB und den Merkzeichen. Lediglich die Bildung der Gesamt-GdB blieb zunächst ohne Eingriffsmöglichkeit, da hierin die größte Fehlerquelle gesehen wurde; die Erfahrungswerte aus zahlreichen Begutachtungen und unter Anwendung der Empfehlungen der AHP schienen sicherer zu sein; eine weitere Öffnung zur Editiermöglichkeit der Gesamt-GdB ist jedoch jederzeit möglich soweit dies gefordert ist. Aber auch auf diesen erneuten Versuch hat das BMGS ablehnend reagiert - wenn auch nicht mehr mit der Strenge und Abwertung.

Beiratsprotokoll der Sektion "Versorgungsmedizin"

Bereits am 10.3.2005 hat der Beirat in seiner Ergebnisniederschrift der 54. Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) vom 10. März 2005, Stand 7.10.2005 ebenfalls mit dieser Thematik befasst und hat folgendes zum Ausdruck gebracht:

" Zu den Veröffentlichungen über einen GdB-Assistenten" wies der Beirat darauf hin, dass mit Rechenmethoden, auch mit IT-Untersuchung; nicht die versorgungsärztlich zwingend geforderte gutachterlich-ärztliche Gesamtschau ersetzt werden kann und riet dringend, bei Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht nur amtliche Tabellen und Erläuterungen zu nutzen."

Interpretation der Feststellung des Beirats

Dies ist aus der Sicht derer, die die Geschicke behördlicher Gutachten gelenkt haben auch verständlich und einsichtig; insbesondere im Hinblick auf die jahrzehntealte Praktik in den Versorgungsämtern. Die Zeiten haben sich aber geändert und damit die Möglichkeiten auch andere Wege zu gehen oder zumindest zu versuchen.

Diesen neuen Weg ist ein Versorgungsamt gegangen und hat damit genau das erreicht was abzusehen war. Der betroffene Bürger erhält seinen Bescheid, der im Rahmen einer gewünschten Akteneinsicht auf nachvollziehbaren Beschreibungen seines Krankheitsbildes begründet ist sowie die GdB, die zwischen der Mindest-GdB und der Maximal-GdB für dieses Krankheitsbild gilt, und seine Gesamt-GdB, die nicht versehentlich durch Außerachtlassung von 10er-GdB`en gebildet wurde.

Es werden zwar nach wie vor die Textbausteine bei der Bescheiderstellung verwendet, die den Textbausteinen zugrundeliegende Feststellung entstammt jedoch dem Druckerzeugnis (Aktenverfügung) des GdB-Assistenten. Schon heute kann in jedem Widerspruch- und Klagefall konkret auf das verifizierte Ergebnis in der Aktenverfügung zurückgegriffen.

Die Widersprüche und Klagen gegen die Feststellung der Gesamt-GdB sind dort seit Nutzung des GdB-Assistenten zurückgegangen.

Dieses positive Entwicklungsbild zeigt sich heute und im Verfahrensablauf hat sich lediglich geändert, dass der Sachbearbeiter nunmehr seiner Pflicht zur Überprüfung der "fachlichen Feststellung" im Rahmen der sachlichen Feststellung nachkommen kann.

Es werden nach wie vor ärztliche Gutachten eingeholt, die die Grundlage der Entscheidung bilden. Nur werden diese nur einmal eingeholt - soweit der GdB-Assistent keine Abweichungen feststellen lässt.

Und noch eins drauf

Da nunmehr auch das Regierungspräsidium Stuttgart mit seiner Verfügung vom 10.1.2006 in dasselbe Horn bläst, lässt sich eine gemeinsame Strategie nicht mehr ausschließen. Es heißt darin auszugsweise:

'Das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden Württemberg hat sich mit Erlass vom 8.12.2005 -42-4938.19 zum Programm "GdB-Assistent" der Fa. Novocron wie folgt geäußert:

"Das Ministerium für Arbeit und Soziales teilt die Auffassung, dass die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und ihres Grades keine computerunterstützte Beurteilung zulässt. Da das erwähnte Programm die Gefahr einer schematischen Bearbeitung in sich birgt und nach Nr. 19 Abs. 1 der für die Tätigkeit der Versorgungsämter allein maßgeblichen "Anhaltspunkte" Rechenmethoden ungeeignet sind, ist die dienstliche Verwendung des Programms zu unterlassen, zumal keine Zertifizierung vorliegt.

Es wird um entsprechende Veranlassung gebeten."

Das Landesversorgungsamt bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.'

Da "beißt sich nunmehr der Hund in den Schwanz". Die Fa. Novocron bittet das BMSG um Zertifizierung, die diese ablehnt und das Ministerium für Arbeit und Soziales BW unterbindet andererseits die dienstliche Verwendung des Programms, da dieses nicht zertifiziert sei. Macht und Ohnmacht im Wechselspiel - keine zukunftsträchtige Perspektive für das soziale Engagement der Fa. Novocron.

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